Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Verträge mit Privatkunden (Verbrauchern). Gewerbekunden finden ihre Fassung unter AGB für Gewerbekunden.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Prime Solutions – Logistik & Fahrzeugüberführung · Fahrzeugüberführung, Zulassungsservice und angrenzende Leistungen

Stand: ______________

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Fahrzeugüberführungen, Fahrzeugtransporte, Zulassungsdienstleistungen und damit zusammenhängende Leistungen zwischen Prime Solutions, nachfolgend „Auftragnehmer", und dem Kunden.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer bei Angebot oder Auftragsbestätigung auf sie hinweist und der Kunde die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(5) Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen finden keine Anwendung, soweit sie nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Preislisten oder in Werbematerialien sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Ein Angebot des Auftragnehmers ist, sofern nicht anders angegeben, ______ Tage ab Angebotsdatum bindend.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung.

(4) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3 Leistungsumfang Fahrzeugüberführung

(1) Der Auftragnehmer überführt oder befördert das im Auftrag bezeichnete Fahrzeug vom vereinbarten Abholort zum vereinbarten Zielort.

(2) Die Überführung erfolgt je nach Vereinbarung auf eigener Achse oder auf fremder Achse mittels Transportfahrzeug.

(3) Bei Übernahme und Abgabe wird ein Protokoll erstellt und der Fahrzeugzustand fotografisch dokumentiert. Der Kunde oder sein Beauftragter zeichnet das Protokoll gegen.

(4) Verweigert der Kunde oder der Empfänger die Gegenzeichnung, gilt der vom Auftragnehmer dokumentierte Zustand als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden begründet widersprochen wird.

(5) Nicht geschuldet sind Reinigung, technische Prüfung, Wartung, Reparatur oder Betankung des Fahrzeugs, soweit nicht ausdrücklich beauftragt.

§ 4 Leistungsumfang Zulassungsservice

(1) Der Auftragnehmer nimmt für den Kunden Vorgänge bei der zuständigen Zulassungsbehörde vor, insbesondere Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung, Außerbetriebsetzung und Beschaffung von Kennzeichen.

(2) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Bearbeitung und Einreichung des Vorgangs, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Die Entscheidung der Behörde liegt außerhalb seines Einflussbereichs.

(3) Der Auftragnehmer prüft die überlassenen Unterlagen auf Vollständigkeit, nicht auf inhaltliche Richtigkeit oder Echtheit.

(4) Wird der Vorgang aus Gründen abgelehnt, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen unvollständiger, unrichtiger oder abgelaufener Unterlagen, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Termin am Abholort bereitsteht, zugänglich ist und die vereinbarten Eigenschaften aufweist.

(2) Bei Überführungen auf eigener Achse hat der Kunde sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrssicher, zugelassen, versichert und fahrbereit ist und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügt. Er übergibt vollständige Papiere und die vereinbarte Anzahl Schlüssel.

(3) Der Kunde teilt bekannte Vorschäden, technische Einschränkungen und Besonderheiten des Fahrzeugs vor Auftragserteilung mit.

(4) Für Zulassungsvorgänge stellt der Kunde alle erforderlichen Unterlagen und Vollmachten vollständig, gültig und rechtzeitig zur Verfügung.

(5) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere Fehlfahrt-, Warte- und Stornokosten.

(6) Der Kunde versichert, zur Verfügung über das Fahrzeug berechtigt zu sein und die Leistung nicht für rechtswidrige Zwecke in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Angegebene Termine sind Zeitfenster und keine Fixtermine, soweit nicht ausdrücklich und in Textform ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.

(2) Verzögerungen durch Verkehrslage, Witterung, Behördenbearbeitungszeiten, Ausfall von Fähren oder Streiks hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

(3) Bearbeitungszeiten von Behörden, Herstellern und Versicherern liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und begründen keinen Verzug.

(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht gehalten werden kann, unterrichtet er den Kunden unverzüglich.

§ 7 Preise und Zusatzleistungen

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen, gegenüber Unternehmern Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zusätzlich vergütet werden, soweit im Angebot ausgewiesen:

– Wartezeiten am Abhol- oder Zielort nach Ablauf von ______ Minuten, je angefangene halbe Stunde,

– vergebliche Anfahrt, wenn das Fahrzeug nicht bereitsteht oder die vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist,

– Mehrkilometer gegenüber der vereinbarten Strecke, soweit vom Kunden veranlasst,

– Rückführung, Zwischenlagerung und Standkosten bei nicht erfolgter Abnahme,

– vom Kunden veranlasste Zusatzleistungen wie Betankung, Reinigung oder Sonderdokumentation.

(3) Zusatzleistungen werden vor Entstehung angezeigt, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

§ 8 Amtsgebühren, Steuern und Auslagen

(1) Amtsgebühren, Kennzeichenkosten, Kfz-Steuer, Zölle, Prüfgebühren, Maut und vergleichbare Kosten sind durchlaufende Posten. Sie sind nicht in der Vergütung enthalten und werden gesondert weiterberechnet.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung von der Vorauszahlung dieser Kosten abhängig zu machen.

(3) Erhöhen sich Amtsgebühren oder gesetzliche Abgaben nach Vertragsschluss, werden sie in der tatsächlich angefallenen Höhe berechnet.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ohne Abzug fällig innerhalb von ______ Tagen ab Rechnungsdatum.

(2) Gegenüber Verbrauchern kann Vorkasse vereinbart werden. Gegenüber Neukunden im Unternehmerverkehr ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzustellen.

§ 10 Stornierung und Fehlfahrt

(1) Storniert der Kunde einen erteilten Auftrag, gilt Folgendes:

– bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin: kostenfrei,

– innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin: ______ Prozent der vereinbarten Vergütung,

– nach Antritt der Anfahrt: ______ Prozent der vereinbarten Vergütung.

(2) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Steht das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht bereit oder weist es die vereinbarten Eigenschaften nicht auf, wird eine Fehlfahrtpauschale in Höhe von ______ berechnet.

(4) Bei Zulassungsvorgängen entfällt der Stornoanspruch, sobald der Vorgang bei der Behörde eingereicht wurde.

§ 11 Einsatz von Subunternehmern

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

(2) Er bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet die eingesetzten Subunternehmer auf die Einhaltung der vertraglichen Pflichten sowie auf den Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Soweit auf die Beförderung des Fahrzeugs Frachtrecht Anwendung findet, gelten die Haftungsbestimmungen der §§ 407 ff. HGB, insbesondere die dort vorgesehene Haftungshöchstgrenze.

(5) Für Vermögensschäden aus der Bearbeitung von Zulassungsvorgängen haftet der Auftragnehmer nach den vorstehenden Absätzen. Eine Haftung für die Entscheidung der Behörde, für Bearbeitungszeiten sowie für Folgen unrichtiger Angaben des Kunden ist ausgeschlossen.

(6) Nicht gehaftet wird für Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen wurden und nicht ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen sind.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

§ 13 Schadensanzeige und Untersuchungspflicht

(1) Der Kunde oder der Empfänger hat das Fahrzeug bei Übergabe zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Schäden sind unverzüglich im Abgabeprotokoll zu vermerken.

(2) Nicht äußerlich erkennbare Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb von ______ Tagen nach Übergabe.

(3) Der Kunde ermöglicht dem Auftragnehmer und dessen Versicherer die Besichtigung des Schadens vor Beginn einer Reparatur.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, Epidemien, Grenzschließungen und großflächige Ausfälle der Verkehrsinfrastruktur, befreien die Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.

(2) Dauert die Störung länger als ______ Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Durchführung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

(2) Zur Auftragsdurchführung erforderliche Daten werden an Subunternehmer, Behörden und beteiligte Dienstleister weitergegeben.

(3) Fotoaufnahmen zur Zustandsdokumentation werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie zur Abwehr möglicher Ansprüche gespeichert.

(4) Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Vorschriften seines Aufenthaltsstaates entzogen wird.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Hinweise zur Verwendung